Straßenverkehrsordnung (StVO)
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Diese Straßenverkehrsordnung lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr.
3. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird
4. Bei der Führung eines Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeugverkehrstüchtig ist. Das Führen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugs wird mit einem Bußgeldbestraft.
5. Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sich anzuschnallen.
1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einer Haftstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
2. Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:
- PKW
- LKW
- Motorrad
1. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zur Rechenschaft gezogen oder nur deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ein ausgebildeter Mitarbeiter der Justiz ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
2. Sobald ein Kraftfahrzeugführer 15 STVO-Punkte erreicht hat, erlischt die Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Die Entziehung kann in diesem Fall durch jeden Beamten durchgeführt werden. STVO-Punkte müssen über einen Eintrag in der Akte vermerkt werden.
3. STVO-Punkte, die ein Jahr alt sind, sind verjährt.
4. Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 4 StVO)
- des verbotenen Kraftfahrzeugrennens(§15 StVO)
- der Trunkenheit im Verkehr(§12 StVO)
4.das unerlaubte Entfernen vom Unfallort(§ 22 StGB),obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schadenentstanden ist,
5.des Vollrausches(§13 StVO) der sich auf der Tatennach den Nummer 1 bis3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugenanzusehen.
1. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
2. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, dies gilt vor allem, wenn man Überholt wird, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit im Straßenverkehr.
3. Das Fahren abseits von befestigten Straßen ist Verboten und wird mit einer Geldstrafe bestraft, Ausnahme für geländetaugliche Fahrzeuge.
1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet,
- oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet ist, mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- innerhalb geschlossener Ortschaften 120 km/h,
- außerhalb geschlossener Ortschaften 270 km/h
3. In verkehrsberuhigten Bereichen darf maximal 50 km/h gefahren werden
.Folgende Bereiche sind verkehrsberuhigte Bereiche:
- Los Santos Police Department
- Los Santos Medical Department
- Meeting Point
- DoJ
1. Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen.
2. Auf Highways darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
3. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Highways beträgt 270 km/h
5. Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Highways ist verboten, ausgenommen Staatsfahrzeuge mit Blaulicht.
6. Das Parken, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen.
1. Nicht zu beachtende Verkehrszeichen sind:
- Ampeln
- Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
2. Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
- Stoppzeichen
- Wende Verbotsschilder
- Parkverbote
- Richtungspfeile
- roter Bordstein
3. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.§ 9 Vorfahrt
1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht:
Nr. 1 wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
Nr. 2 wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße einbiegen
1. Es ist links zu überholen.
2. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende fährt.
3. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.
1. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
- 10-30 km/h Bußgeld
- 30-60 km/h Bußgeld
- 60+ km/h Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis.
1. Das Halten und Parken ist unzulässig:
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
- in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
- gegen die Fahrtrichtung.
- Parkverbot um das gesamte MD ausgenommen, hiervon sind Taxiunternehmen und Einsatzfahrzeuge der staatlichen Behörden.
Das LSFD darf die Fahrzeuge entfernen / entfernen lassen.
2. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
3. Wer Rettungsgassen zustellt, muss mit der doppelten Strafe rechnen.
1. Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt. Der Verstoß führt zum Entzug der Fahrerlaubnis und zu einer Geldstrafe
1. Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grobverkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
2.Wer gegen Absatz Nr. 1, 2 oder 3 verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.