WaffG (Waffengesetz)

Aus Technischen Gründe ist es aktuell nicht möglich ein neues Benutzerkonto anzulegen. Wir arbeiten an einer Lösung und bitten um Entschuldigung. Bei Fragen, wende dich bitte an unseren Support.

§ 1 Definition

1. Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.


§ 2 Lizenz

1. Wer eine Waffe ohne die erforderliche Lizenz führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe zu bestrafen.

2. Die Genehmigung von Waffenscheinen und Waffenverbote werden durch das Department of Justice veranlasst.

Der Verstoß gegen Auflagen kann mit der Entziehung der Lizenz, sowie einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft werden.


§ 3 Androhung von Waffengewalt

1. Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.

2. Die Exekutive darf zur Festnahme von gefährlichen und/oder flüchtigen Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen. Die Androhung von Waffengewalt darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein.


§ 4 Führen von Waffen

1. Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.

2. Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

3. Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

4. Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälterbefindet.

5. Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einemgeschlossenen Behälter oder ein Fahrzeug aufbewahrt werden.


§ 5 Waffenverbot

1. Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.

2. Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie alle Waffenlizenzen zu entziehen.

3. Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden.

Nr. 1 Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt, Waffen sowie Munition sicherzustellen. Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr wieder ausgehändigt.

Nr. 2 Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haftgenommen wird. Die sichergestellten Waffen werden nicht wieder ausgehändigt.


§ 6 Nutzung

1. Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot bestraft werden.

Nr. 1 Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes.

Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.

2. Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


§ 7 Waffenkategorien

1. Illegale Waffen, Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:

Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge

Kategorie B: Schusswaffen, die einen Waffenschein erfordern (Bürger)

Kategorie C: Schusswaffen, die einen erweiterten Waffenschein erfordern

Kategorie D: Alle anderen Waffen, die nicht in den Kategorien A, B oder C aufgelistet sind und somit illegal sind.

2. Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie A ist ohne Waffenschein gestattet. Gegenstände nach §7 Abs. 1 Nr. 1, die für eine Straftatmissbraucht werden, sind als illegale Waffen anzusehen.

3. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien B und C ist ausschließlich mit dem jeweils erforderlichen Waffenschein gestattet.

4. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie D ist illegal und somit untersagt. Das Führen sowie der Handel wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet.

5. Kampfpistolen, Tazer und Schlagstöcke, sowie staatliche automatische Schusswaffen / Langwaffen, dürfen nur von der Exekutive während des Dienstes verwendet werden. Eine Ausnahme bilden Tazer, welche ebenfalls von Unternehmen mit Freigabe des Department of Justice im Dienst genutzt werden können.


§ 8 Waffenliste

Typ ATyp BTyp CTyp D
TaschenlampeSNS - PistoleKarabinerWintech Pistole
KlappmesserGefechtspistole (Staatlich)Karabiner Mk2Molotov
Baseball-SchlägerTazer (freigabe)Mp5 /SMGAK47 Mk2
Billard-KöSchlagstockM4A1Gusenberg
BrechstangeKampfpistole (staatlich)50er Pistole
AxtSchwere Pistole
mini Ak
Kevler
Machete
Schlagring



§ 9 Dienstwaffen

1. Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden, ein Beispiel sind die Gefechtspistolen.

2. Das Benutzen von Dienstwaffen (außer Taser und Pistole) außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


§ 10.1 Besitz illegaler Handwaffen

1. Wer im Besitz von Handwaffen der Kategorie C ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


§ 10.2 Besitz illegaler Langwaffen

1. Wer im Besitz von Langwaffen der Waffen Kategorie D ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


§ 11 Verkauf und Handel

1. Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

2. Der Verkauf sowie die Weitergabe von illegalen Handwaffen ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

3. Der Verkauf sowie die Weitergabe von illegalen Langwaffen ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

4. Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.


§ 12 Herstellung von Waffen

1. Die Herstellung sowie der Besitz von Waffenteile ist strengstens untersagt. Und wird mit einem Bußgeld und einer Freiheitsstrafe geahndet.